Impressum/AGB

Germanenstraße 5
93098 Mintraching

Tel. 09406 / 660 86 0
Fax. 09406 / 660 86 10
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ozr-gmbh.de

Geschäftsführer: Steven Karger

Inhaltlich verantwortlich gemäß §10 Absatz 3 MDStV:
Steven Karger
Germanenstraße 5
93098 Mintraching

Steuernummer: 244/140/41139
UST-ID-Nr.: DE319980561
Hrb 16693 Amtsgericht Regensburg

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der OZR GmbH Oberflächenzentrum

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der OZR GmbH Oberflächenzentrum (nachfolgend „OZR") gegenüber

(2) Die AGB gelten insbesondere für Werkleistungen, Bearbeitungsleistungen, Vorbehandlungsarbeiten, Pulverbeschichtungen, Strahlarbeiten, Reparatur- und Instandhaltungsleistungen, Nebenleistungen sowie damit im Zusammenhang stehende Lieferungen, Transport- und Abholleistungen.

(3) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, OZR stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn OZR Leistungen in Kenntnis entgegenstehender AGB vorbehaltlos ausführt.

(4) Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sowie die Auftragsbestätigung von OZR haben Vorrang vor diesen AGB.

(5) Zwingende verbraucherschützende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(2) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Werkleistungen im Sinne dieser AGB sind insbesondere Oberflächenbearbeitungen, Strahlarbeiten, Pulverbeschichtungen, Lackierungen, Vorbehandlungen, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an durch den Kunden bereitgestellten Werkstücken oder konstruktiven Elementen.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote von OZR sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Die Darstellung von Leistungen, Preisen und technischen Informationen auf der Website, in Prospekten oder sonstigen Unterlagen von OZR stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.

(3) Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Ein Vertrag kommt erst zustande durch

(4) Bei Verbrauchern wird OZR den Zugang einer Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, es sei denn, die Annahme wird ausdrücklich mit der Zugangsbestätigung verbunden.

(5) OZR ist berechtigt, Vertragsangebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 4 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Umfang, Art und Inhalt der Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung, ergänzend aus diesen AGB sowie aus etwaigen technischen Merkblättern und Zeichnungen, die zum Vertragsbestandteil gemacht werden.

(2) Der Kunde hat OZR alle für die Ausführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zeichnungen, Stückzahlen, Einsatzbedingungen, gewünschten Beschichtungsaufbauten, Farbangaben (z.B. RAL, Glanzgrad, Struktur) und sonstigen technischen Anforderungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Die vom Kunden angelieferten Werkstücke müssen in einem für die vereinbarte Bearbeitung geeigneten Zustand sein. Sie müssen insbesondere frei sein von Stoffen und Rückständen, die die Vorbehandlung, Haftung oder Beschichtung beeinträchtigen oder die Anlagen von OZR beschädigen können (z.B. Silikone, Öle, Fette, Klebstoffreste, Folien, Bitumen, Altbeschichtungen, Rostschutzwachse, Zunder, Feuchtigkeit, aggressive Medien).

(4) Der Kunde ist für die Eignung von Werkstoff, Konstruktion, Werkstückgeometrie, Vorbehandlung, Korrosionsschutzaufbau und Verwendungszweck der Teile verantwortlich. OZR ist ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, eine weitergehende konstruktive, werkstofftechnische oder korrosionsschutztechnische Beratung oder Prüfung vorzunehmen.

(5) Hohlräume, geschlossene Profile, Schöpfstellen, Gewinde, Passflächen, Dichtflächen, Lager- und Dichtsitze, Funktionsflächen und sonstige besonders schutzbedürftige Bereiche sind vom Kunden eindeutig zu kennzeichnen und – soweit erforderlich – vor Anlieferung fachgerecht zu verschließen oder als nicht zu beschichtende Bereiche zu deklarieren.

(6) Unterbleibt ein entsprechender Hinweis, haftet OZR nicht für das Eindringen von Strahlgut, Vorbehandlungsmedien oder Beschichtungsmaterial in Hohlräume oder Funktionsbereiche sowie daraus resultierende Schäden, soweit diese verfahrens- oder materialbedingt sind.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, OZR auf besondere Risiken, sicherheitsrelevante Funktionen oder ungewöhnliche Einsatzbedingungen der Werkstücke schriftlich hinzuweisen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(5.1) Skonto ist nicht mit anderen Rabatten kombinierbar" oder "Bei Mengenrabatt kein Skontoabzug möglich. Skonto muss durch die OZR schriftlich genehmigt werden.

(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Preise gelten ab Werk OZR. Verpackung, Transport, Versicherung, Entsorgung, Paletten, Sonderverpackungen sowie weitere Nebenleistungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Gegenüber Unternehmern gilt ein Mindestauftragswert von 100,00 EUR netto je Farbton. Bei Aufträgen, deren Auftragswert den Mindestauftragswert je Farbton unterschreitet, berechnet OZR gegenüber Unternehmern pauschale Rüstkosten in Höhe von 55,00 EUR netto je Farbton.

(4) Weichen Stückzahl, Maße, Gewichte, Material, Oberflächenzustand, Verschmutzungsgrad, Vorzustand oder Bearbeitungsaufwand der angelieferten Teile von den Angaben des Kunden ab, auf deren Grundlage OZR kalkuliert hat, ist OZR berechtigt, die Preise angemessen anzupassen.

(5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(6) Gegenüber Unternehmern ist OZR berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen, insbesondere bei längeren Projekten, Serienaufträgen oder Vorleistungen (z.B. Maskieraufwand, Vorrichtungsbau), zu verlangen.

(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von OZR anerkannten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(8) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Zahlungsverzug. OZR ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahn- und Inkassokosten geltend zu machen. OZR ist zudem berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung offener Forderungen zurückzuhalten.

§ 6 Ausführung, Fristen und Teilleistungen

(1) Ausführungs- und Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von OZR ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Anderenfalls gelten sie lediglich als unverbindliche Richttermine.

(2) Fristen beginnen nicht vor endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, rechtzeitiger Anlieferung der Werkstücke in vereinbartem Zustand sowie Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden.

(3) Verzögern sich Leistungen aus Gründen, die OZR nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störungen bei Vorlieferanten), verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

(4) OZR ist zu zumutbaren Teilleistungen berechtigt.

(5) Gerät OZR mit einer Leistung in Verzug, kann der Kunde nur nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs richten sich nach § 11.

§ 7 Anlieferung, Abnahme und Abholung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde die Werkstücke auf eigene Kosten und Gefahr zu OZR anzuliefern und nach Fertigstellungsmitteilung wieder abzuholen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die bearbeiteten Werkstücke bei Übergabe bzw. Abholung unverzüglich zu prüfen. Bei Unternehmern gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ergänzend; § 10 regelt die Mängelanzeige.

(3) Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, hat diese unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung zu erfolgen. Die Abnahme darf nicht aus unwesentlichen Mängeln verweigert werden.

(4) Der Kunde hat fertig gemeldete Werkstücke unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzuholen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(5) Kommt der Kunde mit der Abholung in Verzug, ist OZR berechtigt, die Werkstücke auf Risiko des Kunden zu lagern und angemessene Lagerkosten zu berechnen. OZR kann nach vorheriger Fristsetzung auch eine Fremdlagerung veranlassen; die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.

§ 8 Versand und Gefahrübergang

(1) Erfolgt auf Wunsch des Kunden der Versand oder Rücktransport der Werkstücke, geschieht dies – sofern nichts anderes vereinbart ist – für Unternehmer auf deren Rechnung und Gefahr ab Übergabe an den Transporteur.

(2) Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit Übergabe der Werkstücke an den Verbraucher oder eine von ihm bestimmte Empfangsperson über. Wird der Verbraucher in Annahmeverzug versetzt, geht die Gefahr mit dem Annahmeverzug über.

(3) Bei Unternehmern geht die Gefahr spätestens mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über.

(4) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.

§ 9 Besondere Regelungen für Strahl-, Vorbehandlungs- und Beschichtungsarbeiten

(1) Strahl-, Vorbehandlungs- und Beschichtungsverfahren sind materialbeanspruchende Prozesse. Trotz fachgerechter Durchführung können insbesondere bei dünnwandigen Teilen, Blechen, Schweißkonstruktionen, Gewinden, Passungen, Lagersitzen, scharfkantigen Bereichen, Hohlprofilen und maßhaltigen Bauteilen Formveränderungen, Verzug, sichtbare Bearbeitungsspuren oder Funktionsbeeinträchtigungen auftreten.

(2) Nach Strahlarbeiten können Restmengen von Strahlgut in Hohlräumen, Profilen, Falzen, Bohrungen oder schwer zugänglichen Bereichen verbleiben. Dies stellt keinen Mangel dar, sofern nicht ausdrücklich eine reststrahlgutfreie Ausführung vereinbart wurde.

(3) Nach der Vorbehandlung sind unbeschichtete oder unzureichend geschützte Oberflächen korrosionsanfällig. OZR haftet nicht für Korrosionserscheinungen, die nach Übergabe/Abholung infolge unzureichender oder verspäteter Anschlussbehandlung entstehen, sofern OZR diese nicht zu vertreten hat.

(4) Aufhängestellen, Kontaktpunkte, leichte Läufer, Orangenhaut, Glanzgradunterschiede, geringfügige Einschlüsse, Kantenaufbau sowie technisch unvermeidbare und branchenübliche Abweichungen in Struktur, Farbton und Schichtdicke stellen keinen Mangel dar, soweit die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt ist.

(5) Eine absolute Farbton-, Glanzgrad- und Strukturgleichheit, insbesondere im Vergleich zu Altteilen oder Fremdprodukten, kann aus material- und verfahrenstechnischen Gründen nicht garantiert werden. Geringfügige Farb- und Glanzabweichungen, insbesondere zwischen verschiedenen Chargen, Pulverlacken oder Herstellern, gelten als branchenüblich.

(6) Bei Schüttgut, Klein- und Massenteilen ist ein produktionsbedingter Ausschuss- bzw. Fehlmengenanteil von bis zu 5 % üblich und gilt nicht als Mangel, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(7) Edelstahl (VA), verzinktes Material, Aluminium, etc. wird empfohlen zu schleifen/zu strahlen. Wünscht der Kunde dies nicht, so ist dies vor der Beschichtung schriftlich der OZR bekannt zu geben.

§ 10 Mängelrechte (Gewährleistung)

(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes und rechtlich Zulässiges geregelt ist.

(2) Unternehmer haben die bearbeiteten oder gelieferten Werkstücke unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel OZR unverzüglich anzuzeigen. Es gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach Ablieferung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

(3) Der Kunde hat OZR Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel zu prüfen. Beanstandete Werkstücke sind OZR auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei berechtigten und fristgerecht gerügten Mängeln ist OZR nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Neuherstellung berechtigt. OZR ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder von OZR berechtigt verweigert worden, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder – bei nicht nur unerheblichem Mangel – vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe des § 11.

(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei

(7) Ergibt die Prüfung einer Mängelanzeige, dass kein von OZR zu vertretender Mangel vorliegt, kann OZR den entstandenen Prüf- und Bearbeitungsaufwand dem Kunden in Rechnung stellen.

(8) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche – soweit gesetzlich zulässig – 12 Monate ab Gefahrübergang bzw. Abnahme. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Haftung

(1) OZR haftet unbeschränkt

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet OZR – vorbehaltlich Absatz 1 – nur

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung von OZR auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Eine weitergehende Haftung von OZR auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, mittelbare Schäden und Folgeschäden beim Kunden. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

(5) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von OZR.

§ 12 Eigentum, Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

(1) An den OZR zur Bearbeitung übergebenen Werkstücken steht OZR wegen aller Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag sowie aus der laufenden Geschäftsbeziehung ein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(2) Gegenüber Unternehmern steht OZR ein vertragliches Pfandrecht an den eingebrachten Werkstücken zu, soweit sie im Eigentum des Kunden stehen. Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, soweit sie im Zusammenhang mit den bearbeiteten Werkstücken stehen.

(3) Macht OZR von seinem Pfandrecht Gebrauch, ist der Kunde zuvor über die Verwertungsabsicht zu informieren und OZR hat ihm eine angemessene Frist zur Zahlung oder Stellung anderer Sicherheiten einzuräumen.

§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften zu, soweit kein gesetzlich vorgesehener Ausschlussgrund eingreift.

(2) Einzelheiten zum Widerrufsrecht, zu Fristen, Ausübung und Rechtsfolgen ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die OZR Verbrauchern vor Vertragsschluss bzw. spätestens bei Vertragsschluss zur Verfügung stellt.

(3) Bei Dienstleistungen/Werkleistungen kann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen, wenn OZR die Leistung vollständig erbracht hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass OZR vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistung beginnt und der Verbraucher seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts im Falle vollständiger Vertragserfüllung bestätigt hat.

§ 14 Datenschutz

(1) OZR verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Einzelheiten zur Art, zum Umfang und Zweck der Datenverarbeitung sowie zu den Rechten der Betroffenen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von OZR, abrufbar unter www.ozr-gmbh.de/datenschutz

§ 15 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen von OZR ist – soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde – der Sitz der OZR GmbH Oberflächenzentrum.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch nicht der gewährte Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Regensburg. OZR ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Stand: 01/2026